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Satzung

LJCTA - Lao Jia Chen Tai-Chi Association

Berlin, 29.05.2004

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Förderung des Tai-Chi Sports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ``Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Anträge auf Mitgliedschaft werden schriftlich gestellt. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung von Gründen verpflichtet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Bei schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand, endet die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Monats. Maßgebend für den Kündigungszeitpunkt ist der Zugang des Kündigungsschreibens an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluß zum Monatsende. Bei einem schweren Fall von vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge werden vom Vorstand festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand, sowie der Präsident, Herr Xiao Ji-Min, der Repräsentationstätigkeiten wahrnimmt.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Bekanntgabe per E-Mail. Falls ein Mitglied keine E-Mail Adresse haben sollte, wird diesem die Einladung schriftlich zugesandt.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim ersten Vorstand eingereicht worden sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen sind. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Über Zulassung entscheidet der Vorstand.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Dabei liegt die Versammlungsleitung bei der Person, die den ersten Vorsitz innehat. Bei deren Verhinderung, oder mit deren Zustimmung liegt sie bei der Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet. Können oder wollen beide vorgenannten Personen die Versammlungsleitung nicht übernehmen, so hat zu Beginn der Hauptversammlung eine Wahl der Versammlungsleitung stattzufinden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4 Mehrheit.

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von der Versammlungsleitung zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Beschlüsse festgehalten werden.

außerordentliche Mitgliederversammlungen
Bei Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand es für erforderlich hält oder ein Viertel der Mitglieder die Durchführung einer Versammlung wünscht. Ein solches Begehren ist dem geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte mit entsprechender Begründung schriftlich mitzuteilen und von allen Antragstellern persönlich zu unterzeichnen. Nur solche Mitglieder können sich an der Antragstellung beteiligen, die am Tage der Antragstellung ihren finanziellen Verpflichtungen innerhalb des Vereins in vollem Umfang nachgekommen sind.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 8 Der Vorstand

Der erste und zweite (stellvertretende) Vorsitz bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der erste und zweite Vorsitz sind je einzeln bevollmächtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt, falls mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dieses Wünscht.

Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt niederlegen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann dieses einen provisorischen Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Tut es dies nicht, so benennt der Vorstand einen provisorischen Stellvertreter. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt. Ist der Vorstand mit der Benennung des Ersatzes durch das ausscheidende Vorstandsmitglied nicht einverstanden und findet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat statt, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, auf der ein Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt wird.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Sport.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die zugleich die Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder erreichen muss, beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist der erste Vorsitz, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme des Amtes der stellvertretende Vorsitz.

Die vorstehende Satzung basiert auf der Satzung vom 26.04.2003 und enthält alle bis zum 29.05.2004 beschlossenen Satzungsänderungen.

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Satzung

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