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Der Verein dient der Förderung des Tai-Chi Sports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes ``Steuerbegünstigte Zwecke'' der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Bei schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand, endet die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Monats. Maßgebend für den Kündigungszeitpunkt ist der Zugang des Kündigungsschreibens an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluß zum Monatsende. Bei einem schweren Fall von vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand, sowie der Präsident, Herr Xiao Ji-Min, der Repräsentationstätigkeiten wahrnimmt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand
einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Bekanntgabe per E-Mail.
Falls ein Mitglied keine E-Mail Adresse haben sollte, wird diesem die
Einladung schriftlich zugesandt.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Hauptversammlung beim ersten Vorstand eingereicht worden sein.
Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit
Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der
Antragsfrist eingegangen sind. Anträge zur Änderung der Satzung
können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Über
Zulassung entscheidet der Vorstand.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch
Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmgleichheit entscheidet
die Stimme der Versammlungsleitung. Dabei liegt die
Versammlungsleitung bei der Person, die den ersten Vorsitz innehat.
Bei deren Verhinderung, oder mit deren Zustimmung liegt sie bei der
Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet. Können oder
wollen beide vorgenannten Personen die Versammlungsleitung nicht
übernehmen, so hat zu Beginn der Hauptversammlung eine Wahl der
Versammlungsleitung stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen
einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4
Mehrheit.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der
Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das
zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von der Versammlungsleitung zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Beschlüsse festgehalten werden.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlungen.
Der erste und zweite Vorsitz sind je einzeln bevollmächtigt, den
Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung neu
gewählt, falls mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dieses
Wünscht.
Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt niederlegen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann dieses einen provisorischen Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Tut es dies nicht, so benennt der Vorstand einen provisorischen Stellvertreter. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt. Ist der Vorstand mit der Benennung des Ersatzes durch das ausscheidende Vorstandsmitglied nicht einverstanden und findet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat statt, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, auf der ein Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt wird.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die zugleich die Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder erreichen muss, beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist der erste Vorsitz, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme des Amtes der stellvertretende Vorsitz.
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Mathematics Department, Macquarie University, Sydney.
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